Gewählt wurde am 31. Mai 2023 auch die Vertrauensperson der Schwerbehinderten. Von den 43 wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern haben 24 ihr Wahlrecht ausgeübt, berichtet der Wahlvorstand. Die Wahlbeteiligung lag damit bei 55,8 %. Ein abgegebener Stimmzettel war ungültig. Kandidatin Gabriele Schramme erhielt 23 Stimmen.
Wie bei der MAV-Wahl gilt auch hier: Gemäß § 14 Mitarbeitervertretungsgesetz kann die Wahl innerhalb einer Frist von zwei Wochen von mindestens drei Wahlberechtigten oder von der Dienststellenleitung beim Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten, Rote Reihe 6, 30169 Hannover, schriftlich angefochten werden, wenn geltend gemacht wird, dass gegen wesentliche Bestimmungen über die Wahlberechtigung, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen und der Verstoß nicht behoben worden ist. Die Frist beginnt mit dem Tag der Bekanntmachung des Wahlergebnisses.
Wie bei der MAV-Wahl gilt auch hier: Gemäß § 14 Mitarbeitervertretungsgesetz kann die Wahl innerhalb einer Frist von zwei Wochen von mindestens drei Wahlberechtigten oder von der Dienststellenleitung beim Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten, Rote Reihe 6, 30169 Hannover, schriftlich angefochten werden, wenn geltend gemacht wird, dass gegen wesentliche Bestimmungen über die Wahlberechtigung, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen und der Verstoß nicht behoben worden ist. Die Frist beginnt mit dem Tag der Bekanntmachung des Wahlergebnisses.